Per 02.06.2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium eine E-Mail an die Finanzverwaltungen:
Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW können sich nun von der Einkommensteuer befreien lassen.  Diese Abschaffung bezieht sich nur auf die Ertragssteuer und nicht die Umsatzsteuer. Die Befreiung gilt nur für „zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken, einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) mit einem Errichtungsdatum ab dem 01.04.2003“.Sowohl Einnahmen durch den Verkauf des Stroms, als auch der Eigenverbrauch werden nicht mehr berücksichtigt, die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entfällt.In der Mitteilung heißt es, „veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind, seien nicht mehr zu berücksichtigen.“ Daher kann die Befreiung für alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Steuerjahre genutzt werden. Per formlosen Antrag  beim Finanzamt kann die Befreiung von der Einkommensteuer  erfolgen, sie gilt dann auch für die Folgejahre.  Falls  durch Abschreibungen Steuervorteile genutzt werden sollen, kann weiterhin eine Gewinnerzielungsabsicht geltend machen und eine Einkommenssteuerberechnung erfolgen.

Weiterhin gibt es die Wahl der Umsatzsteuererstattung

Die Wahl der Regelbesteuerung für Anlagenbetreiber*innen gilt weiterhin. Der Kaufpreis der Anlage wird durch die Rückerstattung der Umsatzsteuer reduziert. Dafür muss in den ersten beiden Jahren monatlich / vierteljährliche eine Umsatzsteuervoranmeldung und eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Für den eigengenutzten Stromverbrauch aus der Photovoltaikanlage ist dann Umsatzsteuer zu zahlen.
Ansonsten gibt es noch die Option die Kleinunternehmerregelung zu wählen. Dabei entfällt der  Vorteil der Umsatzsteuer-Rückvergütung. 

Das Schreiben des Bundesministeriums

 

 

 

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